Satzung des Vereins „SAM – Sozial-Aktiv-Menschlich e.V.“
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt folgenden Namen:
„SAM – Sozial-Aktiv-Menschlich e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins befindet sich im VHS-Gebäude Sedanstraße 11, 31785 Hameln
(3) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung sowie der Volks- und Berufsbildung. Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln zur Betreuung von Schülern an öffentlichen Schulen in der Stadt Hameln und im Landkreis Hameln-Pyrmont.
(2) Der Verein „SAM – Sozial-Aktiv-Menschlich e.V.“ mit Sitz in Hameln verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme von Mitgliedern ist schriftlich zu beantragen. Die Aufnahme wird durch den Vorstand beschlossen.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres,
- durch Tod,
- durch Ausschluss; hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Vor einem Ausschluss wird dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied, sofern es dies wünscht, die Möglichkeit der Anhörung eingeräumt.
§5 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder zahlen mindestens einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Beitrag. Er ist jährlich im Voraus zu entrichten.
§ 6 Stimmrecht
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 7 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- dem Kassenwart und
- zwei Beisitzern
(2) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder vertritt den Verein allein.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Ihm dürfen nur Mitglieder des Vereins angehören.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Geschäftsjahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Nach Ablauf der Amtsperiode hat eine Neuwahl zu erfolgen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich mindestens drei Monate nach Beginn eines Geschäftsjahres durch den Vorstand einberufen. Sie ist mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können stattfinden,
- wenn mindestens 20 % der Mitglieder dieses verlangen und unter Angabe von Gründen schriftlich beim Vorstand beantragen. Der Vorstand hat dann innerhalb eines Monats die Versammlung einzuberufen.
- wenn der Vorstand im Interesse des Vereins eine Mitgliederversammlung für erforderlich hält oder
- wenn ein Beschluss über eine etwaige Auflösung des Vereins herbeigeführt werden soll.
(3) Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Für Beschlüsse ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, es sei denn die Satzung sieht eine andere Mehrheit vor.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie ist bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen und zu genehmigen.
§ 10 Mitgliederbeiträge und sonstige Zweckzuwendungen
Die erforderlichen Mittel für die Durchführung seiner Aufgaben erwirbt der Verein
durch
- Mitgliedsbeiträge,
- Veranstaltungen,
- Freiwillige Zuwendungen, die auch von Nichtmitgliedern geleistet werden können.
- Zuwendungen aus Öffentlicher Hand.
§ 11 Haftung
Jedes Mitglied haftet nur in Höhe eines Jahresbeitrages für die Verbindlichkeiten, die der Vorstand im Namen und für Rechnung des Vereins eingeht.
§ 12 Satzungsänderung
Satzungsänderungen sind ausschließlich bei der ordentlichen oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu beantragen. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 13 Verwendung der Fördermittel
Über die Verwendung beantragter Fördermittel entscheidet der Vorstand nach Rücksprache mit den beteiligten Schulen mit 2/3 Mehrheit.
§ 14 Rechnungsprüfung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer, die die Kassenprüfung durchzuführen haben, wobei jeder Prüfer nur einmal wiedergewählt werden darf.
Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Hameln, 02.November 2015
Eintragung in das Vereinsregister: 08.12.2010
1. Anerkennung der Gemeinnützigkeit: 19.02.2011
Mitgliederzahl am 31.05.2011: 14
Mitgliederzahl am 31.12.2013: 31